Fluggeländeordnung für den Sonderlandeplatz
Kandel / Waldkirch / Glottertal
1. Zweck und Geltung
Diese Fluggeländeordnung regelt den sicheren, eigenverantwortlichen und genehmigungskonformen Betrieb am Sonderlandeplatz Kandel / Waldkirch / Glottertal
gemäß der Genehmigung nach § 6 LuftVG. Sie konkretisiert die behördlichen Auflagen im Vereinsbetrieb und gilt für alle Mitglieder sowie für Gäste mit gültiger Tagesmitgliedschaft.
2. Teilnahmevoraussetzungen
• Am Flugbetrieb teilnehmen dürfen nur Piloten, die über eine in Deutschland gültige Pilotenlizenz für ihr genutztes Fluggerät verfügen.
• Eine Einweisung in die betreffenden Regeln und örtlichen Besonderheiten des Fluggeländes muss vor dem ersten Start erfolgt sein.
• Für die verwendete Flugausrüstung muss die Lufttüchtigkeit nach den Vorgaben der
§§ 11 und 13 Abs. 2 LuftGerPV nachgewiesen sein. Gastpiloten mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland dürfen gemäß NfGH 1/2019 die Flugausrüstung betreiben, die sie auch in ihren Heimatländern betreiben dürfen.
• Für die genutzte Flugausrüstung muss eine gültige Halter-HaftpIlichtversicherung bestehen, die die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme erfüllt.
3. Verantwortung
Der Flugbetrieb Iindet grundsätzlich ohne Flugleiter statt. Die Verantwortung für den eigenen Start, Flug und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie behördlichen AuIlagen liegt beim jeweiligen Piloten. Der Verein übernimmt hierfür keine Haftung. Der Vorstand ist befugt, einen Startleiter zu benennen. Dieser ist mit den AuIlagen der Genehmigung vertraut zu machen und trägt während seiner Tätigkeit die Verantwortung für
die ordnungsgemäße Durchführung des Flugbetriebs.
Bei Verstößen gegen diese Geländeordnung kann der Vorstand temporär oder dauerhaft die Nutzung des Fluggelände untersagen.
4. Verpflichtungen und Regeln
1. Vor dem Start ist sicherzustellen, dass:
• der Landeplatz frei von Hindernissen ist und die Beschaffenheit eine sichere Landung erwarten lässt,
• die Windrichtungsanzeiger am Lande- und Startplatz intakt und funktionsfähig sind,
• der Startplatz frei von Hindernissen ist und die Beschaffenheit einen sicheren Start erwarten lässt.
2. Werden Mängel festgestellt, darf nur gestartet werden, wenn diese vorab behoben werden. Ist dies nicht möglich, muss der zuständige Geländebeirat oder die beauftragte
Person für Luftaufsicht informiert werden. Bis zur Behebung der Mängel, darf bis zur Behebung der Mängel nicht gestartet werden.
3. Eigenmächtige Eingriffe in die Infrastruktur, wie das Schneiden oder Fällen von Bäumen und Sträuchern sind untersagt.
4. Der Flugbetrieb darf nur aufgenommen werden, wenn die Windwerte im Rahmen der Geländezulassung liegen:
Hängegleiter am Startplatz Kandel West:
• 0–5 km/h Vorwind
• 5–20 km/h, turbulenzfrei aus 230°–330° rwN
• 20–40 km/h, turbulenzfrei aus 260°–310° rwN
• Böensprünge max. 15 km/h
• Kein Start bei Rückenwind
Gleitsegel am Startplatz Kandel West:
• 0–25 km/h, turbulenzfrei aus 230°–310° rwN
• ≥ 25 km/h, turbulenzfrei aus 250°–260° rwN
Hängegleiter und Gleitsegel am oberen Startplatz Kandel Süd:
• maximal 15 km/h aus Südwest
• maximal 20 km/h aus Süd
Unterer Startplatz:
• nur für Gleitsegel zugelassen
5. Vor jedem Flug ist der Eintrag ins Online-Startbuch verpIlichtend. Mit dem Eintrag bestätigt der Pilot, dass diese Fluggeländeordnung bekannt ist, die Kontrollen nach Punkt
4.1 durchgeführt wurden und die Verhaltensregeln bei Unfällen beachtet werden. Das
Online-Startbuch dokumentiert die im Geländezulassungsbescheid geforderten Aufzeichnungen über den Flugbetrieb. Ein Start ohne Eintrag stellt einen Verstoß gegen diese Geländeordnung dar.
6. Die Startvorbereitung erfolgt am Rand der StartIlächen, damit die Startlaufzonen frei bleiben.
7. Am Startplatz Kandel West ist durch den startenden Piloten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich während des gesamten Startvorgangs keine Personen auf dem unterhalb verlaufenden Wanderweg auIhalten.
8. Sind mehrere Piloten startbereit, wird die Startreihenfolge einvernehmlich geregelt.
Unmittelbar vor dem Start ist der geplante Start akustisch anzukündigen (Kommando „Take off“ oder „Start“).
9. Naturschutz: Oistlich des Kandelgebiets liegt ein Schutzgebiet für das Auerhuhn, im Bereich der Thomashütte ist ein Schutzgebiet für den Wanderfalken. Alle OffenlandIlächen auf dem Kandelrücken und am Kandel sind sensible Lebensräume und dürfen nicht als Landeplätze genutzt werden. Neben den ofIiziellen Tal-Landeplätzen ist nur die BetriebsIläche des oberen Startplatzes Kandel Süd für Landungen zugelassen. Jeder Pilot ist verpIlichtet, sich vor dem Flug über die Ausdehnung und Wirksamkeit der Schutzgebiete zu informieren. Während der Schutzzeiten ist das EinIliegen untersagt.
10. Bei Landungen sind die Landeeinteilungen sowie die auf Tafeln und der Vereins-Website veröffentlichten Regelungen einzuhalten.
11. Unfallmeldungen: Flugunfälle sind vom verantwortlichen Piloten sowohl an den Beauftragten für Luftaufsicht als auch gemäß § 7 Abs. 7 LuftVO an den DHV zu melden.
12. Bei Verstößen gegen diese Geländeordnung kann der Vorstand den betreffenden Piloten temporär oder bei fortgesetztem Fehlverhalten auch dauerhaft die Nutzung des Fluggeländes „Sonderlandeplatz Kandel / Waldkirch / Glottertal“ untersagen.